Satzung für den Liederkranz Heumaden e.V.

Hinweis: Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amt und Funktionsbezeichnung in ihrer weiblichen Form.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Liederkranz Heumaden e.V.“.  Er wurde am 1. Mai 1891 gegründet und hat seinen Sitz in 70619 Stuttgart (Heumaden). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stuttgart mit der Nummer VR 5082 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein ist Mitglied im Chorverband Filder, dem Schwäbischen Chorverband sowie dem Deut­schen Chorverband und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die För-de­rung von Kunst und Kultur, insbesondere die Pflege des Chorge­sangs. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Proben, Konzerte und musikali­sche Veranstaltun­gen in der Öffentlichkeit.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfes-sionel­len Richtung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind die vom Finanzamt akzeptierten Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Liederkranz Heumaden e. V. besteht aus aktiven, fördernden (passiven) und Ehrenmitglie­dern. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Letztere haben jedoch kein Wahl- und Stimmrecht.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Auf­nahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Die Mitglied­schaft beginnt mit Zugang der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Erklärung des Austritts gegen­über dem Vorstand unter Einhaltung der Kündigungsfrist, oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungs-berechtig­ten Vorstandsmitglied. Die Kündigung kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten schriftlich oder per E-Mail erfolgen.

Bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen sowie bei einem das Ansehen des Liederkran­zes Heumaden schädigen­den Verhalten kann ein Ausschluss ausgesprochen werden. Der Aus­schluss erfolgt durch den Vorstand mit mehrheitlichem Beschluss. Die vollständige Anwesenheit des Vorstands ist erforderlich. Der Vorstand hört das betroffene Mitglied mündlich oder schriftlich an. Die Aus­schlussentscheidung des Vorstandes hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.

Ein Mitglied kann zudem durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimali­ger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder der beschlossenen Sonder­umlage im Rückstand ist und seit Absen­dung des zweiten Mahnschreibens mehr als ein Monat vergangen ist. Der Ausschluss ist dem Mit­glied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Maßgeb­lich ist jeweils die dem Verein zuletzt be­kannt gegebene Adresse des Mitglieds.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. Bei Beendigung der Mitglied­schaft besteht keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Lieder­kranzes.

Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitglie­dern und Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Sonderumlagen

Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind verpflichtet, Beiträge und Umlagen zu entrich­ten.

Aus besonderem, begründetem Anlass kann der Vorstand der Mitgliederversammlung die Erhe­bung einer Sonderumlage zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs vorschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen. Die Sonderumlage darf die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Zur Beschlussfassung gelten die Vorschriften über den Mitgliedsbeitrag.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlosse­nen Umlagesatz.

Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebote­nen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das uneingeschränkte Stimm- und Wahlrecht. Für beschränkt geschäftsfähige Mitglieder (7-18 Jahre) kann ein gesetzlicher Vertreter das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrnehmen oder mittels schriftlicher Vollmacht auf das Mitglied selbst übertragen. Geschäftsunfähige Mitglieder haben weder Wahl- noch Stimm­recht. Das Stimmrecht kann in diesem Fall nur durch einen gesetzlichen Vertreter wahrgenommen wer­den. Dieser hat jedoch kein Wahlrecht.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Be­schlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

Alle aktiven Mitglieder und Jugendlichen sind angehalten, an den Chorproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen. Vom Verein zur Verfügung gestellte Noten sind pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch wieder zurückzugeben. Bei Beschädi­gung oder Verlust ist Ersatz zu leisten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:


– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

Weitere Gremien, die nicht Organe sind, können durch die Bestimmungen der Geschäftsordnung eingeführt werden. Die Mitglieder dieser Gremien werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird jährlich (in der Regel im Früh­jahr) einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsin­te­resse erfordert oder die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe für das Einberufungsverlangen gefordert wird.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 3 Wochen schriftlich ein. Dies kann bei Zustimmung des Mitglieds auch per E-Mail erfolgen.

Mit der Einladung gibt der Vorstand die Tagesordnung bekannt. In die Einladung ist aufzunehmen, dass Anträge zur Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt und begründet werden müssen.

Die Mitgliederversammlung ist für alle Entscheidungen zuständig, soweit die Satzung nicht einem anderen Organ die Zuständigkeit zuweist. Die Mitgliederversammlung kann Entscheidungen, die in einer Vorstandssitzung gefasst wurden, nachträglich anfechten und zur Revision bringen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und Entscheidung über die jewei­lige Entlastung
  • Wahl des Vorstandes, des Beirats und der beiden Kassenprüfer
  • Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Vereinsauflösung sowie die Änderung des Vereinszwecks
  • Beschlussfassung über wesentliche Vereinsangelegenheiten, insbesondere Ankauf von Grund­stücken und Übernahme finanzieller Verpflichtungen des Vereins, Aufnahme von Darle­hen, Beteili­gungen an anderen Vereinen oder Gesellschaften.
  • Entscheidung über Beitragshöhe und Sonderumlagen auf Vorschlag des Vorstands und Bei­rats. Die Beitragshöhe wird mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  • Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll zu er-stel­len, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  •     dem Vorsitzenden
  •     dem stellvertretenden Vorsitzenden
  •     dem Schatzmeister
  •     dem Schriftführer

und ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Vorsitzender, Stellvertreter und Schatzmeister sind allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wieder­wahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende ist in einem besonderen Wahl­gang zu wählen. Die weiteren Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang gewählt wer­den. Die Wahl hat geheim zu erfolgen, es sei denn, es ist nur jeweils ein Kandidat für ein Amt vorhan­den und/oder alle Anwesenden stimmen einer offenen Wahl zu.

Tritt ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode zurück, stirbt es oder wird es aus dem Verein ausgeschlossen, so wählt der Beirat an dessen Stelle ein Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen.

Die Vorstandschaft kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung sowie weitere Ordnun­gen erlassen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stell-verteten­den Vorsitzenden schriftlich einberufen werden.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Der Beirat

Der Beirat besteht aus

  •     dem geschäftsführenden Vorstand
  •     5 Beisitzern
  •     dem Ehrenvorsitzenden

soweit sie Mitglied im Verein sind.

Die Beisitzer sind im Beirat stimmberechtigt. Beschlüsse im Beirat werden mit einfacher Mehrheit entschieden. Ehrenvorsitzende haben im Beirat beratende Funktion ohne Stimmrecht.

Der Beirat ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Or­gan durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  •     Erarbeitung der Beitragssordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
  •     Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  •     Vorbereitung eines Haushaltsplans und der Termin-Jahresplanung
  •     Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Sonderumlagen (siehe auch Beitrags­ordnung) als
        Vorschlag für die Mitgliederversammlung.
  •     Beschlussfassung über Gründung und Auflösung von Chören als Teilbereich des Liederkran­zes Heumaden. Zur
        Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Beiratsmitglie­der erforderlich.
  •     Beschlussfassung über Ehrungen

Der Beirat wird ermächtigt, sich eine Beiratsordnung zu geben. Sie ist mit zwei Dritteln der Mehr­heit der Stimmen aller Beiratsmitglieder zu erlassen. Inhalt der Beiratsordnung muss mindestens die Zuweisung von Geschäftsbereichen und Aufgaben der einzelnen Beiratsmitglieder sein. Zur Verabschiedung der Ordnungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder erforder­lich.

§ 11 Wahl von Vorstand und Beirat

Der Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die Amtszeit des Vorstands und der Beiratsmitglieder beträgt 2 Jahre. Vorstand und Schatzmei­ster sowie Stellvertreter und Schriftführer werden jeweils versetzt gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands und Beirats bleiben nach Ablauf der Amts­zeit bis zur satzungsgemä­ßen Bestellung der jeweiligen Nachfolger im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder des Beirats vorzeitig aus, kann der Beirat für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestellen, welcher von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestäti­gen ist, wobei die Nachwahl die ursprüngliche Amtszeit zu berücksichtigen hat.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstands- und Beiratsmitglied.

Weiteres regeln die entsprechenden Ordnungen.

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt versetzt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Diese müssen Mitglieder des Vereins sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Die Kassenprüfer prüfen die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die Rechnungslegungen des Vorstandes. Ihre Prüfung erstreckt sich auf die Kassenführung und die wirtschaftlich richtige Mittel-ver­wendung, die sachliche Begründung, die rechnerische Richtigkeit von Ausgabenentscheidun­gen und die Vollständigkeit der Belege.

Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht vor.

§ 13 Chorleiter

Die Chorleiter werden von den Sängerinnen und Sängern des jeweiligen Chores gewählt. Seitens des Vorstandes wird mit dem Chorleiter ein Vertrag geschlossen. Eine Kündigung seitens des Vereins erfolgt durch Be­schluss aller aktiven Sängerinnen und Sänger des betroffenen Chores. Die einfache Mehrheit entschei­det.

Über die Höhe des Chorleiterhonorars entscheidet der Beirat mit 2/3-Mehrheit.

§ 14 Besondere Bestimmungen für die Satzungsänderungen und Änderungen des Vereins­zwecks

Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von ¾  der erschienenen Vereins­mitglieder.

Über Satzungsänderungen oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, wenn auf dem entsprechenden Tagesordnungs­punkt in der Einladung hingewiesen wurde. Dabei ist die zu ändernde Bestimmung in der alten
und neuen Fassung anzugeben.

Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister, vom Finanzamt oder von anderen Behörden zur Herbeiführung der Eintragung ins Vereinsregister, der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig oder sonst zu ihrer Wirksamkeit gefordert werden, kann der Beirat ohne Mitwirkung der Mitglie-derver­sammlung beschließen. Hierüber sind die Mitglieder innerhalb von 4 Wochen schrift­lich zu informieren.

Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von ¾ der erschienenen Vereinsmitglie­der.

§ 15 Auflösung des Vereins, Verwendung des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von ¾ der erschienenen Vereinsmitglieder.

Der Beschluss, den Verein aufzulösen kann nur gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungs-punkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke sind die vertretungsberechtigten Vorstandmitglieder Liquidatoren des Vereins, wenn die auflösende Mit-glieder­versammlung nicht etwas anderes beschließt.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung für gemein­nützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke möglichst zur Jugendhilfe in Stuttgart-Heumaden zu verwenden hat.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfol­gung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewähr­lei­stet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

§ 16 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönli­che und sachliche Verhältnisse der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert. Den Orga­nen des Vereins oder den für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbe­fugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbei­ten, be­kannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 05.02.2019 beschlossen worden und tritt am Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht  dem zuständigen Finanzamt zur Vorprüfung vorzulegen.

Sämtliche Vereinsmitglieder erhalten nach Inkrafttreten ein Exemplar der neuen Satzung.