Hinweis: Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amt und Funktionsbezeichnung in ihrer weiblichen Form.
Der Verein trägt den Namen „Liederkranz Heumaden e.V.“. Er wurde am 1. Mai 1891 gegründet und hat seinen Sitz in 70619 Stuttgart (Heumaden). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stuttgart mit der Nummer VR 5082 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied im Chorverband Filder, dem Schwäbischen Chorverband sowie dem Deutschen Chorverband und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die För-derung von Kunst und Kultur, insbesondere die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Proben, Konzerte und musikalische Veranstaltungen in der Öffentlichkeit.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfes-sionellen Richtung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind die vom Finanzamt akzeptierten Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Liederkranz Heumaden e. V. besteht aus aktiven, fördernden (passiven) und Ehrenmitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Letztere haben jedoch kein Wahl- und Stimmrecht.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung der Kündigungsfrist, oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungs-berechtigten Vorstandsmitglied. Die Kündigung kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
Bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen sowie bei einem das Ansehen des Liederkranzes Heumaden schädigenden Verhalten kann ein Ausschluss ausgesprochen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit mehrheitlichem Beschluss. Die vollständige Anwesenheit des Vorstands ist erforderlich. Der Vorstand hört das betroffene Mitglied mündlich oder schriftlich an. Die Ausschlussentscheidung des Vorstandes hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.
Ein Mitglied kann zudem durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder der beschlossenen Sonderumlage im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als ein Monat vergangen ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Maßgeblich ist jeweils die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse des Mitglieds.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Liederkranzes.
Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung.
Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind verpflichtet, Beiträge und Umlagen zu entrichten.
Aus besonderem, begründetem Anlass kann der Vorstand der Mitgliederversammlung die Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs vorschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen. Die Sonderumlage darf die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Zur Beschlussfassung gelten die Vorschriften über den Mitgliedsbeitrag.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das uneingeschränkte Stimm- und Wahlrecht. Für beschränkt geschäftsfähige Mitglieder (7-18 Jahre) kann ein gesetzlicher Vertreter das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrnehmen oder mittels schriftlicher Vollmacht auf das Mitglied selbst übertragen. Geschäftsunfähige Mitglieder haben weder Wahl- noch Stimmrecht. Das Stimmrecht kann in diesem Fall nur durch einen gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden. Dieser hat jedoch kein Wahlrecht.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
Alle aktiven Mitglieder und Jugendlichen sind angehalten, an den Chorproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen. Vom Verein zur Verfügung gestellte Noten sind pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch wieder zurückzugeben. Bei Beschädigung oder Verlust ist Ersatz zu leisten.
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
Weitere Gremien, die nicht Organe sind, können durch die Bestimmungen der Geschäftsordnung eingeführt werden. Die Mitglieder dieser Gremien werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird jährlich (in der Regel im Frühjahr) einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe für das Einberufungsverlangen gefordert wird.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 3 Wochen schriftlich ein. Dies kann bei Zustimmung des Mitglieds auch per E-Mail erfolgen.
Mit der Einladung gibt der Vorstand die Tagesordnung bekannt. In die Einladung ist aufzunehmen, dass Anträge zur Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt und begründet werden müssen.
Die Mitgliederversammlung ist für alle Entscheidungen zuständig, soweit die Satzung nicht einem anderen Organ die Zuständigkeit zuweist. Die Mitgliederversammlung kann Entscheidungen, die in einer Vorstandssitzung gefasst wurden, nachträglich anfechten und zur Revision bringen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll zu er-stellen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Der Vorstand besteht aus:
und ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Vorsitzender, Stellvertreter und Schatzmeister sind allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende ist in einem besonderen Wahlgang zu wählen. Die weiteren Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang gewählt werden. Die Wahl hat geheim zu erfolgen, es sei denn, es ist nur jeweils ein Kandidat für ein Amt vorhanden und/oder alle Anwesenden stimmen einer offenen Wahl zu.
Tritt ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode zurück, stirbt es oder wird es aus dem Verein ausgeschlossen, so wählt der Beirat an dessen Stelle ein Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen.
Die Vorstandschaft kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung sowie weitere Ordnungen erlassen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stell-vertetenden Vorsitzenden schriftlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Beirat besteht aus
soweit sie Mitglied im Verein sind.
Die Beisitzer sind im Beirat stimmberechtigt. Beschlüsse im Beirat werden mit einfacher Mehrheit entschieden. Ehrenvorsitzende haben im Beirat beratende Funktion ohne Stimmrecht.
Der Beirat ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
Der Beirat wird ermächtigt, sich eine Beiratsordnung zu geben. Sie ist mit zwei Dritteln der Mehrheit der Stimmen aller Beiratsmitglieder zu erlassen. Inhalt der Beiratsordnung muss mindestens die Zuweisung von Geschäftsbereichen und Aufgaben der einzelnen Beiratsmitglieder sein. Zur Verabschiedung der Ordnungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder erforderlich.
Der Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtszeit des Vorstands und der Beiratsmitglieder beträgt 2 Jahre. Vorstand und Schatzmeister sowie Stellvertreter und Schriftführer werden jeweils versetzt gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands und Beirats bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Bestellung der jeweiligen Nachfolger im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder des Beirats vorzeitig aus, kann der Beirat für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestellen, welcher von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist, wobei die Nachwahl die ursprüngliche Amtszeit zu berücksichtigen hat.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstands- und Beiratsmitglied.
Weiteres regeln die entsprechenden Ordnungen.
Die Mitgliederversammlung wählt versetzt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Diese müssen Mitglieder des Vereins sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer prüfen die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die Rechnungslegungen des Vorstandes. Ihre Prüfung erstreckt sich auf die Kassenführung und die wirtschaftlich richtige Mittel-verwendung, die sachliche Begründung, die rechnerische Richtigkeit von Ausgabenentscheidungen und die Vollständigkeit der Belege.
Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht vor.
Die Chorleiter werden von den Sängerinnen und Sängern des jeweiligen Chores gewählt. Seitens des Vorstandes wird mit dem Chorleiter ein Vertrag geschlossen. Eine Kündigung seitens des Vereins erfolgt durch Beschluss aller aktiven Sängerinnen und Sänger des betroffenen Chores. Die einfache Mehrheit entscheidet.
Über die Höhe des Chorleiterhonorars entscheidet der Beirat mit 2/3-Mehrheit.
Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Vereinsmitglieder.
Über Satzungsänderungen oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, wenn auf dem entsprechenden Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde. Dabei ist die zu ändernde Bestimmung in der alten
und neuen Fassung anzugeben.
Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister, vom Finanzamt oder von anderen Behörden zur Herbeiführung der Eintragung ins Vereinsregister, der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig oder sonst zu ihrer Wirksamkeit gefordert werden, kann der Beirat ohne Mitwirkung der Mitglie-derversammlung beschließen. Hierüber sind die Mitglieder innerhalb von 4 Wochen schriftlich zu informieren.
Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von ¾ der erschienenen Vereinsmitglieder.
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von ¾ der erschienenen Vereinsmitglieder.
Der Beschluss, den Verein aufzulösen kann nur gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungs-punkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke sind die vertretungsberechtigten Vorstandmitglieder Liquidatoren des Vereins, wenn die auflösende Mit-gliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke möglichst zur Jugendhilfe in Stuttgart-Heumaden zu verwenden hat.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert. Den Organen des Vereins oder den für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 05.02.2019 beschlossen worden und tritt am Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Vorprüfung vorzulegen.
Sämtliche Vereinsmitglieder erhalten nach Inkrafttreten ein Exemplar der neuen Satzung.